Zulassungsvoraussetzungen

für die Ausbildung zum/zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in

Persönliche Voraussetzungen

Anerkannte Studienabschlüsse

gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 PsychThG

Ausbildungsreform und Übergangsregelung

  • Nach dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung, das am 01.09.2020 in Kraft getreten ist, kann die bisherige KJP-Ausbildung nach dem alten Gesetz noch bis zum 01.09.2032 absolviert, d. h. begonnen und abgeschlossen werden.
  • Wenn Sie Ihr Studium vor dem 01.09.2020 begonnen oder abgeschlossen haben, können Sie die Ausbildung zum/zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in nach der bis zum 31.08.2020 gültigen Fassung noch bis zum 01.09.2032 absolvieren.

Letzter geplanter Ausbildungsstart: Frühjahr 2027

Individuelle Beratung

Bei Unsicherheiten bezüglich Ihrer Zulassungsvoraussetzungen können Sie uns Ihre Studiennachweise (Zeugnisse und Modulbeschreibungen) zur individuellen Prüfung als PDF-Dateien an folgende Adresse senden:

ausbildungsmanagement@oap-akademie.de

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