Zulassungsvoraussetzungen
für die Ausbildung zum/zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in
Persönliche Voraussetzungen
- Mindestalter: 24 Jahre
- Persönliche Eignung: Wird in einem ausführlichen Kennenlerngespräch beurteilt
Anerkannte Studienabschlüsse
gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 PsychThG
Diplom in Psychologie
(inkl. Prüfungsfach Klinische Psychologie) oder ein gleichwertiger Abschluss aus dem Ausland
Master- oder Magisterabschluss in Psychologie
(nach § 19 Abs. 4 HRG), sofern Klinische Psychologie enthalten ist
Master-/Magisterabschluss in Pädagogik
(gemäß § 19 Abs. 4 HRG) oder Magister mit Hauptfach Pädagogik (§ 18 HRG)
Abschluss in Sonderpädagogik
(erstes Staatsexamen, Bachelor oder Master), sofern das Studium vor dem 01.11.2019 begonnen wurde
Ausbildungsreform und Übergangsregelung
- Nach dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung, das am 01.09.2020 in Kraft getreten ist, kann die bisherige KJP-Ausbildung nach dem alten Gesetz noch bis zum 01.09.2032 absolviert, d. h. begonnen und abgeschlossen werden.
- Wenn Sie Ihr Studium vor dem 01.09.2020 begonnen oder abgeschlossen haben, können Sie die Ausbildung zum/zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in nach der bis zum 31.08.2020 gültigen Fassung noch bis zum 01.09.2032 absolvieren.
Letzter geplanter Ausbildungsstart: Frühjahr 2027
Individuelle Beratung
Bei Unsicherheiten bezüglich Ihrer Zulassungsvoraussetzungen können Sie uns Ihre Studiennachweise (Zeugnisse und Modulbeschreibungen) zur individuellen Prüfung als PDF-Dateien an folgende Adresse senden: